Allgemeine Vermietbedingungen Autohaus am Damm

Für die Anmietung eines Fahrzeuges werden die nachfolgenden Allgemeinen Vermietbedingungen Inhalt des
zwischen dem Vermieter des Fahrzeuges (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend
„Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.

1. VERTRAGSGEGENSTAND

a) Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte
Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch
auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
b) Auch bei Anmietung eines Wohnmobils ist nur die Anmietung eines Fahrzeuges, ggf. inkl. Zubehör,
Gegenstand des Vertrages. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der
Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB –
finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug
eigenverantwortlich ein.
c) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeuges ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll
vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.

2. MINDESTALTER DES FAHRERS, FÜHRERSCHEIN

Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz
eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse
B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als
3.500kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug
führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter
und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die
Übergabe des Fahrzeugs. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten
Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch
innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt
vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

3. ENTGELTE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den
Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaige benötigte Mehr-Km werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger
Preisliste berechnet. Kraftstoffkosten, Maut- und Parkgebühren sowie ggf. Camping-, Stellplatz- und
Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das
Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, fehlenden Kraftstoff auf
Kosten des Mieters nachzutanken und hierfür vom Mieter neben den verauslagten Kosten eine
Servicegebühr in Höhe von 25 € inkl. gesetzlich vorgeschriebener Umsatzsteuer zu verlangen. Durch den
Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung,
Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.
b) Bei Wohnmobilen werden bei der Preisberechnung unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Bei
Wohnmobilen wird der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe als ein Miettag berechnet,
sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird. Bei allen anderen
Fahrzeugen umfasst ein Miettag 24 Zeitstunden.
c) Bei jeder Anmietung eines Wohnmobils fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger
Preisliste an. Diese beinhaltet u.a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche
Fahrzeugeinweisung.
d) Wenn die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des
Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der
Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge der durch
den Mieter schuldhaft verursachten Schadensfälle (bis max. zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt) und
Ordnungswidrigkeiten des Mieters einschließlich der dem Mieter zuzurechnenden Folgekosten
(insbesondere Abschleppkosten).
e) Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der
Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der
Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter
berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist
nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei
Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim
Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch
entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem
Vermieter ausgeschlossen werden.

4. VERSICHERUNGSSCHUTZ

a) Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für
Personenschäden bis maximal 8 Mio. €
b) Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro
Schadenfall in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des
Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 13 dieser Vermietbedingungen.

5. RESERVIERUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

a) Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit
der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Fahrzeug in der
gebuchten Fahrzeugkategorie. Auf einen spezifischen Grundriss bei Wohnmobilen besteht kein Anspruch.
b) Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang)
eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der schriftlichen Reservierungsbestätigung auf das in der
Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht
fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag
zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
c) Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 6 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters
eingegangen sein. Handelt es sich bei dem Mietfahrzeug nicht um ein Wohnmobil und ist die Zeitspanne
zwischen Reservierungsbestätigung und Mietbeginn geringer als 7 Tage, ist der Zahlungseingang des
gesamten Mietpreises auf das Konto des Vermieters bis zum Mietbeginn ausreichend. Alternativ kann in
diesem Fall auch bei Abholung in bar oder mit EC-Karte gezahlt werden. Der Vermieter kann im Falle nicht
fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag
zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
d) Eine Vollständige Bezahlung des vereinbarten Mietzinses durch den Mieter zum Zeitpunkt der Übernahme
ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs. Kommt es infolge fehlender vollständiger Bezahlung zu
einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters.

6. RÜCKTRITT UND UMBUCHUNG

a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht
vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend
beschriebenen Umfang ein.
Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:
5 % des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
10 % des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
20 % des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
40 % des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
60 % des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
70 % des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
80 % des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns.
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter.
Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer
Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
b) Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der in der Reservierungsbestätigung
genannten Anmietstation vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn
ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des
Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.
c) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser
kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
d) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in
geringerer Höhe entstanden ist.

7. KAUTION

a) Die Hinterlegung der Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag muss bei Fahrzeugübernahme
mittels Kreditkarte erfolgen.
b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter
Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und
Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden …) werden bei Rückgabe
des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines
Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages
abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der
Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

8. FAHRZEUGÜBERGABE UND FAHRZEUGRÜCKGABE

a) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) an der im Vertrag
benannten Wohnmobilstation des Vermieters zu übernehmen und zurück zu geben.
b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
c) Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter, bzw. der Vermietstation bei
Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des
Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von
Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile,
Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation
anzuzeigen und werden durch die Vermietstation auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
d) Bei Wohnmobilen erfolgt vor der Fahrzeugübergabe eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der
Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist.
Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
e) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und
in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten Station zurückzugeben. Hat
der Mieter bei Rückgabe eines Wohnmobils die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine im
Mietvertrag definierte Pauschale fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder
wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder
ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet,
deren Mindestpauschale im Mietvertrag ausgewiesen ist. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht
entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
f) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung
oder den Verlust zu vertreten hat.
g) Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum
vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, führt dies zur Unterschlagung und wird zur Anzeige
gebracht. Weiterhin ist der Vermieter berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum
der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber
hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der
vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen.
h) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform
möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte
Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen
Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des
§ 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
i) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten
Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
j) Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor,
ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug
angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.
k) Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser
Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht
des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
l) Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu
erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen.

9. ERSATZFAHRZEUG

a) Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt
werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres
Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung
des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines
Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert.
Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu
Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines
größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.
b) Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der
Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.
c) Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch
einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die
Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in
diesem Fall ausgeschlossen.

10. OBLIEGENHEITEN DES MIETERS

a) Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag
angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges
erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem
Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu
hinterlegen.
b) Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob
sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und
gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht,
den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
c) Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle
des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes und Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes),
ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu
verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat
beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für
Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften,
Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten.
Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem
Zustand befindet.
d) Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:

  • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
  • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit

Strafe bedroht sind;

  • zur Weitervermietung oder Leihe;
  • zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
  • zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
  • für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
  • für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.

e) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäische Mitgliedsstaaten sind ansonsten
grundsätzlich zulässig. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen
Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten
Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren
und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
f) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 50 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer
Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und
schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen
Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur
zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist
für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt
(Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe usw.). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die
Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport
zumutbar ist.
g) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu
befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu
versehen.
h) Haustiere dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters ausschließlich in dafür
geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen /
-einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-,
Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere werden laut
aktueller Preisliste extra berechnet. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut
Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare /
-ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung
entstehen, sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit, gehen zu
Lasten des Mieters.
i) In den Fahrzeugen herrscht ein generelles Rauchverbot. Bei Verstoß gegen das Rauchverbot werden
500,00 Euro in Rechnung gestellt und zusätzlich ist die Reinigung des Innenraumes und der Polster nach
tatsächlichem Aufwand zu zahlen. Weiterhin werden eventuelle Mietausfälle in Rechnung gestellt.
j) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des
Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert
mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder
unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein
berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
k) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe,
Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
l) Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter
ausgeschlossen werden.

11. VERHALTEN BEI UNFALL ODER SCHADENSFALL

Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem
Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf
sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur
Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das
strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142
Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter
dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne
Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall oder
Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der
Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger
Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer
Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse,
die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe
dem Vermieter mitzuteilen.

12. HAFTUNG DES VERMIETERS

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen
Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des
Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der
Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von
Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die
Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des
Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie
sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen
Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für
Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

13. HAFTUNG DES MIETERS

a) Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende
Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder
Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum
vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende
Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des
Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter
vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass
der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der
Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur
Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten
Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8.
(Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g.(Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder
Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller
Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter
gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des
Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die
Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den
Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der
Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen.
e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den
gesetzlichen Vorgaben.
f) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden
Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung
freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 15 € an den
Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
h) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

14. VERJÄHRUNG

a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich
anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige
durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen
konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter , ein gesetzlicher
Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden
vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der
Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache
verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des
Fahrzeuges an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden
Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur
Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6
Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und
nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht
unverzüglich zu unterrichten.

15. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet,
haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat,
persönlich als Gesamtschuldner.
b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
c) Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die
Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

16. DATENERHEBUNG, -VERARBEITUNG UND -NUTZUNG

a) Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke
der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
b) Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und an andere
beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) erfolgen.
c) Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden
erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten
erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges
Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.
d) Der Vermieter kann beim Mieter erhobene personenbezogene Daten auch zu Marktforschungs- und
Werbezwecken im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nutzen.
e) Der Vermieter hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten
Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges
festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen
Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbezogene Daten erhoben werden,
nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation.
b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine
bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich
deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
hiervon unberührt.
e) Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben,
vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben
oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
f) Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.

Stand: 25.01.2018